Ausnahmeregelung für Notärzte ist in dieser Form nicht sinnvoll

Der Bundesverband der Honorarärzte e.V. nimmt öffentlich Stellung zum

Gesetzentwurf der CDU / CSU-Fraktion - Notärzte in Nebentätigkeit

So sehr der BV-H e.V. auch an einer gesetzlichen Regelung zur honorarärztlichen Tätigkeit in Bezug auf das Arbeits- und Sozialrecht interessiert ist, so unzureichend ist leider aus unserer Sicht der Entwurf der CDU / CSU Fraktion, der am 30.11.2016 im Gesundheitsausschuss diskutiert wurde.

Wir schließen uns deshalb der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV e.V.) inhaltlich an.

Diese zitieren wir nachfolgend auszugsweise:

"Nach Auffassung von ABV wäre es deshalb zielführend, das Problem auf der grundlegenden Ebene des Versicherungsrechts anzugehen und nicht erst die beitragsrechtlichen Folgen lösen zu wollen. Denn seit Jahren ist eine divergierende und widersprüchliche Rechtsprechung der Sozialgerichte insbesondere zu verzeichnen, die verschiedenste, bislang genuin als selbständig betrachtete Tätigkeiten wie die eines Notarztes als arbeitnehmerähnlich charakterisiert. Die dazu von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien sind unklar und mitunter widersprüchlich. So kann es doch für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht darauf ankommen, welche Art von Betriebsmitteln ein Selbständiger bei der Ausübung seiner Tätigkeit einsetzt. Am Beispiel des Notarztes gesprochen urteilt beispielsweise ein Landessozialgericht, dass des- sen scheinselbständige Tätigkeit unter anderem daraus resultiere, dass dieser bei der Aus- übung seiner Notdiensttätigkeit kein eigenes Rettungsfahrzeug (als Betriebsmittel) mitbringe.

ABV ist daher der Auffassung, dass die gesetzgeberische Zielstellung, ärztliche Notdienste von einer allgemeinen Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen auszunehmen, wesentlich besser und zielführender dadurch gelöst werden könnte, dass der Gesetzgeber das Problem auf der versicherungsrechtlichen, und nicht erst auf der beitragsrechtlichen Ebene angeht und zu § 7 SGB IV (bzw. korrespondierend § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI), was die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit betrifft, klarstellende Änderungen in den genannten Rechtsnormen vornimmt, indem er die mitunter absurde Rechtsprechung der Sozialgerichte korrigiert und vereinheitlicht."

(Quelle: http://www.bundestag.de/blob/482902/5ed906d81fb6387001edbfe0b07c5d6b/18_14_0220-41-_hhvg_abv-data.pdf

 

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Dr. med. Nicolai Schäfer - 02.12.2016
Bundesverband der Honorarärzte (BV-H e.V.)
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