Zum Download finden Sie ein anonymisiertes Urteil des OLG Hamm, aus dem sich bei der Auseinandersetzung mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV), wichtige Konsequenzen ableiten lassen. Der Beschluss des OLG Hamm schließt im Rahmen der Tätigkeit von Honorarärzte eine Teilnehmerstrafbarkeit (Beihilfe oder Anstiftung) zur Hinterziehung von Sozialabgaben (§ 266a StGB) für Honorarärzte nicht aus. So weit, so erschreckend genug. Damit ergibt sich aber im Rahmen von Betriebsprüfungen und Statusfeststellungen folgendes:
Dem Honorararzt steht - sofern er das Statusfeststellungsverfahren nicht eingeleitet hat - eine Auskunftsverweigerung gem. § 65 Abs. 3 SGB I zu.
Für das Klinikum gilt gleiches im Rahmen der Betriebsprüfung. Es muss dann der DRV keine Verträge zu den Honorarärzten vorlegen und auch nicht im Rahmen der Betriebsprüfung mitwirken.